Statuten

STATUTEN des Elternvereines an der Piaristenvolksschule Wien 8
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§ 1 Name und Sitz des Elternvereines

Der Verein führt den Namen „Elternverein an der Piaristenvolksschule Wien 8“ und hat seinen Sitz in 1080 Wien, Piaristengasse 43.

§ 2 Zweck des Elternvereines

1. Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule, des Halbinternates, des Hortes sowie der angeschlossenen Kindergruppen mit vorschulischem Angebot zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus, Schule, des Halbinternates, des Hortes und der Kindergruppen zu unterstützen, insbesondere

a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte,

b) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,

c) in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern und den Elternvertretern des Schulforums bzw. den Vertretern der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern,

d) das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,

e) die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen,

f) gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken,

g) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten …) zu unterstützen.

2. Diese Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch:

a) Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule,

b) Abhaltung von Zusammentreffen der Vereinsmitglieder mir der Schule zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne des Absatz 1,

c) Abhaltung von Vorträgen bildender Art im Sinne des Absatz 1, wobei als Vortragende z.B. Schulleiter, Lehrkräfte der Schule, die im Referentenverzeichnis des zuständigen Landesschulrates enthaltenen Referenten, Vertreter der Elternvereinsorganisationen (Landesverbände, Dachverband) in Betracht kommen.

d) Abhaltung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, welche den unter Absatz 1 angegebenen Vereinszweck fördern und die im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzumelden sind,

e) Veranstaltungen von Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und ähnlichen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (schulbehördliche Bewilligung),

f) Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit dem Schulleiter und den Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde.

3. Die Tätigkeit des Elternvereines umfasst nicht:

a) die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über die Lehrpersonen, Einmengung in Amtshandlungen usw.)

b) die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten,

c) jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.

4. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern gemeinnützig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Elternvereines können nur Erziehungsberechtigte der Kinder sein, welche die Schule einschließlich der Kindergruppen mit vorschulischem Angebot besuchen. Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des bürgerlichen Rechtes anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie nur ein Stimmrecht. Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu bezahlen.

2. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Vereinsmitgliedern durch die Proponenten, nach der Konstituierung durch den Elternausschuss.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber wenn das Kind aus der Schule ausscheidet.

4. Mitglieder, welche mit ihren Mitgliedsbeiträgen durch mehr als vier Monate nach Vorschreibung trotz Mahnung im Rückstand sind oder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereins

1. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck (§2) in jeder Weise zu fördern.

2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.

3. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

4. Lehrer, deren Kinder, die im §1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder.

5. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 5 Mittel zur Erreichung des Zweckes des Elternvereins

1. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen usw. aufgebracht.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.

3. Die Vereinsmitglieder (§3 Abs.1) haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder, für die sie Erziehungsberechtigte sind, die im §1 genannte Schule besuchen. Besuchen andere Kinder der Vereinsmitglieder (§3 Abs.1) andere Schulen (private oder öffentliche), haben die Vereinsmitglieder einen anteiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wenn sie dem Elternverein der anderen Schulen angehören. Der aliquote Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Schulen, welche die Kinder besuchen.

4. Der Elternausschuss kann in berücksichtigungswerten Fällen Vereinsmitglieder (§3 Abs.1) von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für jeweils ein Schuljahr befreien.

§ 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

§ 7 Organe des Elternvereines

Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt:

a) von der Hauptversammlung

b) vom Elternausschuss

c) vom Obmann oder Obmannstellvertreter

§ 8 Ordentliche Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung findet alljährlich in der Regel im Oktober statt. Sie wird vom Elternausschuss einberufen.

2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abzusenden.

3. Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung der Vereinsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§3 Abs.1), die Auflösung des Vereins (§8 Abs. 6 lit.j) und die Änderung der Statuten (§8 Abs.6 lit. i) werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.

5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.

6. Der Hauptversammlung obliegt

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Elternausschusses über das abgelaufene Vereinsjahr,

b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Geldgebahrung und Beschlussfassung über deren Anträge,

c) Wahl der Mitglieder des Elternausschusses für die Dauer eines Vereinsjahres; Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter sind im Hinblick auf §10 nicht zu wählen.

d) Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters für die Dauer eines Jahres,

e) Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer eines Jahres,

f) Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses,

g) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder gemäß Abs. 7,

h) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Schuljahr,

i) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten,

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereines. Eine Wiederwahl der Vereinsfunktionäre ist zulässig.

7. Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Obmann einzubringen. Anträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht beim Obmann eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, außer die Hauptversammlung beschließt die Behandlung dieser Anträge. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen.

§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung

1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Mitglieder des Elternausschusses beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder vom Leitungsorgan verlangt wird. Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.

2. Im übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung auch auf außerordentliche Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können die im §8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

§ 10 Elternausschuss

1. Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, vom Elternausschuss besorgt.

2. Der Elternausschuss besteht in der Regel aus doppelt so vielen Mitgliedern, als in der Schule Klassen eingerichtet sind, mindestens aber aus 8 Personen. Eine von dieser Regel abweichende Mitgliederzahl ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Die gewählten Klassenvertreter (bzw. Stellvertreter) gehören, wenn sie Mitglieder des Elternvereines sind, dem Elternausschuss an.

3. Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses – ausgenommen sind der gewählte Klassenvertreter und sein Stellvertreter (des jeweiligen Klassenforums) – erfolgt aufgrund des Vorschlages eines Wahlkomitees, das aus mindestens drei Vereinsmitglieder zu bestehen hat und von der Hauptversammlung zu bestellen ist.

4. Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder ihrer Funktionen entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbesondere, wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des Elternausschusses dessen Arbeit lahmlegen.

5. Der Schulleiter und die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer können jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternausschusses in beratender Funktion teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.

6. Der Elternausschuss wählt alljährlich in seiner konstituierenden Sitzung einen Kassier und einen Kassier-Stellvertreter sowie einen Schriftführer und einen Schriftführer-Stellvertreter.

7. Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) beruft die Sitzungen des Elternausschusses schriftlich ein und leitet sie.

8. Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.

9. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

10. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

11. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Ausschuss angehören.

§ 11 Vertretung und Verwaltung des Elternvereines

1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Elternausschuss vorbehalten sind.

2. Der Obmann ist Mitglied des Elternausschusses. Er ist Vorsitzender bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Elternvereines und des Elternausschusses.

3. Bei länger währender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses (§10 Abs. 10) ist der Obmann verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

4. Im Falle seiner Verhinderung wird der Obmann durch den Obmann- Stellvertreter vertreten.

5. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers. in Geldangelegenheiten der Unterschrift des Obmannes und des Kassiers.

6. Schriftführer und Kassier werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.

7. Dem Schriftführer obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereines.

8. Dem Kassier obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.

9. Die Rechnungsprüfer sind zu allen Beratungen des Elternausschusses einzuladen; sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme. Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereines auf Grund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und Bücher regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.

§ 12 Teilnahme an Elternvereinsveranstaltungen

An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereins können jeweils über Einladung des Elternausschusses auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 13 Schiedsgericht

1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.

2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

4. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Elternvereins ist von der Hauptversammlung zu beschließen.

§ 15 Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereines wird im Falle einer Auflösung oder Wegfall seines Vereinszweckes ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des §35 der Bundesabgabenordung zugeführt.